Definition
Bestehenserlass
Erlass eines Teils des Darlehens, wenn die Fortbildungsprüfung bestanden wird; derzeit werden 50 Prozent des noch nicht fälligen Darlehens erlassen.
Der Bestehenserlass verringert das Darlehen aus dem Aufstiegs-BAföG, wenn die Prüfung bestanden wird. Derzeit werden 50 Prozent des noch nicht fällig gewordenen Darlehens für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen. Der Erlass setzt also das Bestehen voraus und ist kein Automatismus.
Zusätzlich gibt es einen Erlass bei Existenzgründung innerhalb von drei Jahren nach Maßnahmeende, sofern die Prüfung bestanden ist und das Unternehmen mindestens drei Jahre als Haupterwerb geführt wird. Für Pläne in diese Richtung lohnt eine frühe Beratung bei der Förderstelle. Die genaue Höhe des verbleibenden Darlehens ergibt sich erst nach Prüfung des konkreten Förderfalls.
Siehe auch
- MaßnahmebeitragTeil der Aufstiegs-BAföG-Förderung für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, der derzeit zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen gewährt wird.
- Aufstiegs-BAföGStaatliche Förderung beruflicher Aufstiegsfortbildungen mit Zuschuss- und Darlehensanteil, die Gebühren und bei Vollzeit den Lebensunterhalt betreffen kann.
- AFBG-NovelleGeplante Änderung des Aufstiegs-BAföG, die noch nicht in Kraft ist; laut Entwurf sollen höhere Förderbeträge ab dem 1. August 2027 gelten.